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Die neue Gewerbeabfallverordnung

Mehr Arbeit mit dem Abfall

Reinigungsbetriebe, Gaststätten, Werkstätten und alle Betriebe, in denen Abfall entsteht oder produziert wird, müssen seit dem 1. August 2017 ihre Arbeitsabläufe und Prozesse ändern beziehungsweise erweitern. Die neue Gewerbeabfallverordnung zwingt die Gewerbetreibenden, alle Abfälle und Reststoffe, die auf irgendeine Art und Weise recycelt werden können, getrennt zu sammeln und zu sortieren. Dabei muss eine Quote von 90% erzielt werden. Im Anschluss an das aufwändige Sammeln müssen diese recycelbaren Wertstoffe bei den entsprechenden Verwertungsstellen abgegeben werden.

Wie sortiert man Papier-Hygieneartikel

Diese neue Verordnung zur verpflichtenden Mülltrennung bringt natürlich große Herausforderungen für den Alltag mit sich. Dabei ergeben sich einige wichtige Fragen. Gelten zum Beispiel benutzte Papier-Hygieneartikel als recycelbar oder als Restmüll? Das hängt tatsächlich von der Art und dem Grad ihrer Verschmutzung ab. Leichter fällt die Sortierung dann beim Kunststoff. Die leeren Behälter von Reinigungsmittel, Hygienereiniger oder Waschmittel müssen gesammelt werden. Das gleiche gilt für Allzweckfolie oder Stretchfolie und alle Folien die bei Verpackungen anfallen. Schwieriger wird es mit dem Einweggeschirr. Sobald dieses mit Essensresten verschmutzt ist, gilt dieses als Restmüll.

Die Liste der Materialien

Folgende Materialien sind betroffen

-       Papier, Pappe, Karton (z.B. aus Verpackungen und Verbundmaterial, Gastroverpackungen)

-       Holz, jedoch kein Pressspan

-       Metalle jeder Art

-       Kunststoffe möglichst sortenrein

-       Glas – nach Farben sortiert

-       Textilien – ohne Verschmutzung

-       Bioabfälle

Gerade der letztere Punkt wird für viele Gastronomen mit einem höheren Aufwand verbunden sein. Wo soll man denn die Bioabfälle sinnvoll lagern?

Nachweise und Pflichten

Der gesamte Verlauf der Sammlung und Abgabe muss jetzt per Foto, Lageplan, Wiege-Bestätigung oder Lieferschein dokumentiert werden. Die Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Ein Sachverständiger soll für jeden Betrieb die Quote von 90% bestätigen. Gewerbetreibende, die sich zu diesem Aufwand aus räumlichen oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage sehen sind gehalten Sammelstellen einzuschalten, die die verlangte Sortierung vornehmen. Dabei entstehen natürlich Kosten.

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